Heizöl von Gerspach

Die clevere Lösung für meinen Heizölvorrat !

S³: sauber, sicher, sparsam

Saubere Verbrennung

Saubere Arbeit beim Befüllen

Betriebssicher

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der GERSPACH AG

  1. Allgemein
    Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Ver- tragsabschlüsse, Verkäufe und Lieferungen zwischen dem Kunden und der GERSPACH AG (nachfol- gend GERSPACH). Sie gelten als vom Kunden anerkannt, sofern er nicht postwendend dagegen Ein- sprache erhebt. Änderungen sind nur verbindlich, wenn GERSPACH diese schriftlich bestätigt. Wider- sprechen sich die AGB der Parteien, so führt dies nicht automatisch zur Ungültigkeit des Vertrages.
  2. Verkaufspreise
    Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel oder Benzin werden an Warenbörsen gehandelt. Daher sind Preisänderungen jederzeit möglich. Die Preise für Mineralölprodukte werden aufgrund der Bedingun- gen des Angebots durch GERSPACH festgelegt.
    1. Angebote
      Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Angebote stets unver- bindlich. Bestellungen, welche per Post, Fax oder E-Mail an GERSPACH übermittelt werden, müssen bis spätestens zum letzten Tag der Angebotsfrist vor Büroschluss bei GERSPACH eintreffen. GERSPACH lehnt jegliche Ansprüche infolge verspäteten Eingangs oder unvollständiger Übermittlung ab.
    2. Zustandekommen des Vertrages
      Die Annahme des Angebots von GERSPACH muss bei telefonischer Bestellung vor Beendigung des Ge- sprächs erfolgen. Bestellungen per Post, Fax oder E-Mail werden durch die schriftliche Auftragsbestä- tigung von GERSPACH verbindlich. Durch Vertragsschluss werden die vereinbarten Konditionen und Preise für beide Parteien verbindlich. Der Vertrag bleibt unabhängig von der weiteren Preisentwicklung für beide Parteien verbindlich.
    3. Preisänderungen aufgrund behördlicher Massnahmen
      Der Verkaufspreis basiert auf den bei Vertragsabschluss geltenden Mineralöl- und Mehrwertsteuern, Schwerverkehrsabgaben, Carburagebühren und CO2-Lenkungsabgaben. Zwischen Vertragsschluss und Ablieferung geänderte oder neu erhobene Steuern, Lenkungsabgaben, Gebühren oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Die Ermässigung oder der Wegfall derarti- ger Abgaben gehen zu Gunsten des Kunden. Entstehen durch Verschärfung der Umweltschutzvor- schriften oder Anpassung an neue Verbrennungstechniken Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen. Diesfalls steht dem Kunden weder Schadenersatz zu, noch hat er das Recht vom Vertrag zu- rückzutreten.
    4. Waren- und Terminbestellungen
      Waren- und Terminbestellungen werden mit entsprechenden Terminkontrakten an den Warenbörsen und bei Lieferanten abgesichert. Die mit dem Kunden vereinbarten Konditionen und Preise bleiben bis zur Lieferung verbindlich, unabhängig von der Preisentwicklung an den Termin- und Warenbörsen. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Eine frühere Lieferung ist nicht möglich. Eine vorzeitige Lieferung muss separat in Auftrag gegeben werden, wobei die auf Frist oder Termin gekaufte Menge auf jeden Fall bezogen werden muss.
  3. Minder- und Mehrmengen, Nachlieferungen
    Die in der Auftragsbestätigung genannte Menge entspricht den Angaben des Kunden. Falls weniger oder mehr geliefert wird, gilt was folgt:
    1. Minderabnahme durch den Kunden
      Sofern die Minderabnahme pro Lieferung und Ablad mehr als 10 % oder mehr als 400 Liter beträgt (was zuerst eintrifft), so ist GERSPACH berechtigt den Preis der gelieferten Mengenkategorie anzuwenden oder einen Mindermengen- bzw. Kleinmengenzuschlag zu berechnen.
    2. Mehrabnahme durch den Kunden
      Wird mehr geliefert als ursprünglich bestellt, insbesondere beim Auffüllkauf, kann GERSPACH die ge- samte Mehrmenge zum aktuellen Tagespreis in Rechnung stellen.
    3. Minderlieferung durch GERSPACH
      Nachlieferung Liegt die Liefermenge aus Verschulden der GERSPACH um mehr als 10 Prozent oder mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge pro Ablad, so kann der Kunde innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Nachlie- ferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.
  4. Transport
    Die Ware reist, auch wenn franko spediert, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. GERSPACH über- nimmt keine Verantwortung für eventuelle durch die Bahnen, Camionneure oder andere, seiner Kont- rolle nicht unterstehenden Beteiligten, hervorgerufene Schäden oder Verspätungen.
  5. Bahnlieferungen
    Für Bahnlieferungen (Kesselwagen etc.) gelten besondere Vorschriften. Diese liegen bei, sofern Bahn- lieferung vereinbart wurde.
  6. Abladestellen
    Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, versteht sich der vereinbarte Preis für den Ablad in eine Anlage am Adressdomizil des Kunden. Kosten für die Befüllung von zusätzlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Kunden nicht genannten Tankanlagen werden zusätzlich in Rechnung ge- stellt. Lieferungen an schwierige Abladestellen, welche entweder einen erhöhten Zeitaufwand bean- spruchen, mehr als 50 m Zuleitung benötigen, oder eine zusätzliche Hilfsperson bedingen, werden gegen Verrechnung der Mehrkosten ausgeführt.
  7. Zufahrt und Auslieferung
    Die Zufahrt und der Ablad müssen mindestens für einen 26 Tonnen Lastwagen geeignet sowie gesetz- lich erlaubt sein. Der Kunde hat GERSPACH bei Vertragsabschluss unaufgefordert auf Besonderheiten und Schwierigkeiten bei der Zufahrt und dem Ablad hinzuweisen. Hindernisse in der Zufahrt (z.B. durch Sträucher, Bäume oder herunter ragende Äste etc.) sind vor der Lieferung vom Kunden zu ent- fernen, damit das Lieferfahrzeug nicht beschädigt wird. Weist der Kunde nicht auf Hindernisse und/ oder Besonderheiten hin, lehnt GERSPACH jede Haftung für allfällige Schäden ab. Gefährdet die Zufahrt die Sicherheit der Ladung oder des Fahrzeugs (z.B. durch Schnee, Eis etc.), oder ist die Lieferung aus anderen Gründen nicht möglich (z.B. Baustellen, Absperrungen etc.), kann der Chauffeur die Lieferung aufgrund dieser Umstände verweigern. Ist die Lieferung nach Eintreten normaler Verhältnisse später wieder möglich, werden die entstande- nen Transport- und Logistikkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Falls die Lieferung gänzlich unmög- lich ist, tritt GERSPACH vom Vertrag zurück. Dem Kunden werden in diesem Fall die Aufwendungen der GERSPACH in Rechnung gestellt.
  8. Heiz- und Tankanlage
    Bei Lieferung muss der Kunde persönlich anwesend sein oder sich durch eine geeignete Person ver- treten lassen, welche über die Lieferung orientiert und zudem befugt ist, dem Chauffeur bei Unklar- heiten Weisungen zu erteilen. Vor dem Einfüllen hat der Kunde dem Chauffeur aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zur Tank- und Messanlage zu ermöglichen. Warte- und Stillstandzeiten werden zusätz- lich in Rechnung gestellt. Die Heizanlage ist vor dem Befüllen durch den Kunden auszuschalten und darf erst drei Stunden nach Befüllung wieder in Betrieb genommen werden. GERSPACH lehnt jede Haftung ab, die sich aus Verlet- zung dieser Vorschrift ergibt. Gleiches gilt, falls der Kunde den Chauffeur anweist, die Heizung aus- und/oder einzuschalten und dadurch Störungen auftreten.
    1. Tankzustand
      Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass die Tankanlage, die Messvorrichtung und die Über- füllsicherung funktionstüchtig sind und den geltenden Kantons- und Gewässerschutzvorschriften entsprechen. Der Kunde stellt Tankbücher und Tankvignette bereit und trifft sämtliche vom Gesetz geforderten Massnahmen. Sollte der Ablad wegen nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften unmöglich sein, werden dem Kunden die entstandenen Transport- und Logistikkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Schäden, die durch das Überlaufen von Brenn- und Treibstoffen wegen mangelhaften Zu- stands der Tankanlage entstehen, gehen zu Lasten des Tankbesitzers.
  9. Lieferterminverzögerung
    Liefert GERSPACH nicht am vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist, kann der Kunde weder Schadenersatz verlangen, noch vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann von GERSPACH mit eingeschriebenem Brief, unter Gewährung einer Nachfrist von 6 Werktagen, Nachlieferung fordern. Kommt GERSPACH dieser Aufforderung nicht nach, kann der Kun- de ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. GERSPACH schuldet diesfalls keinen Schadenersatz.
  10. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt sind Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorakte, Kontingentierung, Naturkata- strophen, Ein- und Ausfuhrverbote, sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, die Zer- störung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst sowie jede Art von Betriebsstörungen oder Lieferungshindernisse des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten. Sämtliche Verträge stehen unter Vorbehalt von höherer Gewalt. In Fällen von höherer Gewalt kann GERSPACH die Lieferung ganz oder teilweise bis zum Eintreten normaler Verhältnisse verschieben, oder eine Zuteilung an die Kunden anteilsmässig oder nach behördlichen Vorschriften vornehmen. Die Preise können der veränderten Situation und den Verhältnissen angepasst werden. In all diesen Fällen kann der Kunde weder Schadenersatz verlangen, noch vom Vertrag zurück treten. GERSPACH ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereitzustellen.
  11. Annahmeverzug durch den Kunden
    Wird die Ware nicht oder nur teilweise am vereinbarten Liefertermin abgenommen, so gehen die Mehr- kosten zu Lasten des Kunden. GERSPACH wird die bestellte Menge vollständig in Rechnung stellen und bei sich einlagern. Die Lager- und Zinskosten sowie die Administrationsgebühren betragen je angefangenen Monat für Heizöle CHF 1.00 pro 100 Liter, für Festbrennstoffe CHF 1.00 pro 100 Kilo sowie für Treibstoffe CHF 1.40 pro 100 Liter und werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nebst den gesetzlichen Möglichkeiten gem. Art. 92 OR behält sich GERSPACH vor, vom Vertrag zurück zu treten. Der Kunde haftet für den aus Nichtabnahme oder Annahmeverweigerung entstandenen Schaden.
  12. Reklamationen
    Die Qualität der Ware entspricht den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) und liegt innerhalb der handelsüblichen Toleranzen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei GERSPACH eingehen. Werden Beanstandun- gen als berechtigt anerkannt, so hat der Kunde lediglich Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware, nicht aber auf Schadenersatz. Zugeteilte Muster bleiben stets Typenmuster.
  13. Zoll- und Steuervorschriften
    Heizöle werden zu einem ermässigten Ansatz versteuert; diese dürfen daher nur zu Feuerungszwe- cken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken usw.) ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet. Heizöle unter- liegen der Verwendungskontrolle der Zollverwaltung. Andere Waren, welche zu einem ermässigten Satz versteuert werden, dürfen nur zu der in ihrer Ver- wendungsverpflichtung aufgeführten Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden (Eidg. Oberzolldirektion).
  14. Rechnungsstellung
    Bei Mineralölprodukten ist für die Fakturierung die amtlich geeichte Messvorrichtung am Tankwagen oder am Tanklager, umgerechnet auf 15° Celsius, massgebend. Bei Festbrennstoffen ist das Abfüllge- wicht am Produktionsstandort massgebend.
  15. Zahlungskonditionen
    Die Ware ist grundsätzlich bei Lieferung sofort in Bar an den Chauffeur zahlbar. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart worden, hat die Zahlung des Kunden innerhalb dieser Frist rein netto ohne Skonto oder andere Abzüge zu erfolgen. GERSPACH ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Falls der Kunde nach erfolgter Aufforderung keine Vorauszahlung leistet, wird GERSPACH vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden des- wegen Schadenersatz zusteht. Der Kunde ist in diesem Fall der GERSPACH für die Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig.
  16. Zahlungsverzug
    Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist werden Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet. Bei Nichtbezahlung trotz Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen aus allen Lieferungen fällig. GERSPACH kann diesfalls Lieferungen aus pendenten Bestellungen verweigern, solange sich der Kun- de in Zahlungsverzug befindet. Bis zur vollständigen Bezahlung der bestellten Ware kann GERSPACH vom Vertrag zurücktreten und die bereits gelieferte Ware zurückfordern (Art 214 Abs. 3 OR). Der säumige Kunde stimmt vorbehaltlos zu, dass GERSPACH die Kaufsache sofort wieder zurückholen darf, und gewährt deren Angestellten dazu ungehinderten Zugang zum entsprechenden Lagerort. Die Rückholungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  17. Schadenersatz wegen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen
    Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. Hausverkauf kann der Kunde oder seine Erben, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls wird GERSPACH wie folgt schadenersatzberechtigt: Die Rücktrittsspesen und Annullierungskosten betragen 3 % der Vertragssumme, mindestens jedoch CHF 200.00 zuzüglich MwSt. Ist der Tagespreis bei Annullierung tiefer als der vereinbarte Kaufpreis, gehen die Preisdifferenzen zu Lasten des Kunden. Im umgekehrten Fall werden nur die Rücktrittsspesen berechnet. Die gleiche Berechnungsmethode wird angewendet, falls GERSPACH aufgrund der Bestimmungen dieser AGB vom Vertrag zurücktritt und der Kunde hieraus schadenersatzpflichtig wird.
  18. Mehrkosten und Gebührentarife
    Die aktuellen Mehrkosten- und Gebührentarife für Fahrt-, Transport- und Logistikkosten, Express-Lie- ferungen, Umwegfahrten, Regie-Ansätze für Warte- und Stillstandzeiten etc., Rückholungen, Mahn- spesen, Verzugszinsen sowie Annullierungskosten etc. können jederzeit bei GERSPACH angefragt werden. Gleiches gilt für die jeweils aktuellen CO2-Lenkungsabgaben oder andere Lenkungsabgaben oder Steuern auf mineralische Brenn- und Treibstoffe. GERSPACH behält sich vor, diese Tarife jederzeit und ohne Vorankündigung den aktuellen Gegeben- heiten anzupassen.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Basel, es gilt schweizerisches Recht.
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